Allgemeine Geschäftsbedingung

1. Fahrzeugzustand und Abrechnung

Bei Eigenachsüberführungen – sowohl mit roten Kennzeichen als auch mit zugelassenen Fahrzeugen –muss das Fahrzeug fahrbereit sein und darf keine Mängel aufweisen, die gemäß StVZO eine Teilnahme am Straßenverkehr unzulässig machen.
Ist der Überführungsfahrer vor Ort, erfolgt die Abrechnung nach dem vereinbarten Netto-Stundenlohn oder dem festgelegten Pauschalpreis.

2. Stornierung der Überführung

Wird eine geplante Überführung nach Anfahrt des Überführers storniert, werden neben den Anfahrtskosten auch die Rückfahrkosten sowie eine Servicepauschale in Höhe von 27€ berechnet. 
Alle anderen Stornierungen sind kostenfrei.

3. Begleitpapiere und Haftung des Kunden

Der Kunde bzw. Auftraggeber ist für alle erforderlichen Begleitunterlagen (z. B. Fahrzeugschein, Versicherungsbestätigung usw.) verantwortlich und haftet für sämtliche Kosten, die aufgrund fehlender Dokumente entstehen. Darüber hinaus haftet der Kunde bzw. Auftraggeber für alle Aufwendungen (z. B. Buß- und Verwarngelder, Schäden durch verlorene Ladung, Abschlepp- oder Bergungskosten), wenn diese auf einen nicht ordnungsgemäßen oder unzureichend verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs zurückzuführen sind, der für unsere Fahrer nicht offensichtlich erkennbar war.

4. Versicherung und Haftung bei zugelassenen Fahrzeugen

Stellt der Kunde bzw. Auftraggeber ein zugelassenes Fahrzeug zur Überführung bereit, ist dieses im Rahmen der bestehenden Kfz-Versicherung versichert. Sofern der Überführer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, haftet der Kunde bzw. Auftraggeber für alle verbleibenden Schäden. In allen anderen Fällen greift die Haftpflicht-, Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung des Fahrzeugs. Eine darüber hinausgehende Versicherung kann nicht bereitgestellt werden. Etwaige Selbstbeteiligungen aus bestehenden Versicherungsverträgen trägt der Kunde bzw. Auftraggeber in voller Höhe, sofern der Überführer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

5. Technische Mängel während der Überführung

Treten während der Überführung technische Mängel auf oder werden solche von Behörden beanstandet, ist der Überführer berechtigt, diese auf Kosten des Kunden bzw. Auftraggebers beheben zu lassen, sofern die Maßnahme wirtschaftlich vertretbar erscheint. Ist der Kunde bzw. Auftraggeber nicht erreichbar, darf der Überführer das Fahrzeug auf einen sicheren Abstellplatz bringen oder bringen lassen. Die dabei entstehenden Kosten werden bis zum Abstellort berechnet.

6. Rücksprachepflicht

Der Überführer verpflichtet sich, bei allen besonderen Maßnahmen – soweit zumutbar – Rücksprache mit dem Kunden bzw. Auftraggeber zu halten.

7. Zustandseinschätzung des Fahrzeugs

Die Einschätzung des Überführers zum Zustand des Fahrzeugs stellt keine Garantie dar, dass eventuelle Kontrollen ohne Beanstandungen verlaufen. Der Kunde bzw. Auftraggeber bleibt für alle auftretenden Mängel oder Betriebsstörungen verantwortlich.

8. Haftungsbeschränkung

Der Überführer haftet ausschließlich für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
Eine Haftung für Schäden, bei denen Mängel am Fahrzeug (mit-)ursächlich waren, ist ausgeschlossen.
Bei Anlieferung außerhalb der ausgewiesenen Öffnungszeiten oder nachts haftet der Kunde bzw.
Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der Abstellung des Fahrzeugs für alle entstehenden Schäden. Ansprüche
müssen bis spätestens 8:00 Uhr des auf den Abstelltag folgenden Werktags geltend gemacht werden;
nach Ablauf dieser Frist erlischt jeglicher Haftungsanspruch gegenüber dem Überführer. Für verdeckte
oder ältere Schäden sowie bei Verzicht auf eine Protokollierung wird keine Haftung übernommen. 
Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns besteht nicht.
Für Verzögerungen durch höhere Gewalt (z. B. Staus, Streiks, Witterungseinflüsse) ist die Haftung ausgeschlossen.

9. Angebote, Vertragsabschluss und Zahlung

Angebote sind unverbindlich und werden kostenfrei erstellt. Der Kunde bzw. Auftraggeber erhält
grundsätzlich eine schriftliche Auftragsbestätigung; der Vertrag tritt mit deren Zugang in Kraft.
Rechnungen sind ohne Abzüge sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig.

10. Salvatorische Klausel und Gerichtsstand

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder eine Regelungslücke bestehen, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine
Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt und von den Parteien vereinbart worden
wäre, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt. Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für Leistungen und
Zahlungen ist Dortmund. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen Überführer und Kunde bzw. Auftraggeber
gilt der Gerichtsstand Dortmund als vereinbart.

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44269 Dortmund 
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